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Fragen & Antworten
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Gibt es einen Mindestlohn?In Liechtenstein gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen richten sich nach den Mindestlohn-Richtlinien 2006 für haus- und landwirtschaftliche Angestellte sowie dem entsprechenden Normalarbeitsvertrag. Wir empfehlen die Mindestlöhne aus dem nationalen NAV (Schweiz): ab 1. Januar 2023 beträgt der Mindestlohn pro Stunde brutto, exklusiv Zuschläge für Ferien und Feiertage: - für ungelernte Arbeitnehmer*innen: Fr. 19.50 (bisher: Fr. 19.20) - für ungelernte Arbeitnehmer*innen mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung - in der Hauswirtschaft: Fr. 21.40 (bisher: Fr. 21.10) - für gelernte Arbeitnehmer*innen mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis - in der Hauswirtschaft: Fr. 23.55 (bisher: Fr. 23.20) - für gelernte Arbeitnehmer*innen mit einer abgeschlossenen, mindestens 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Bezug zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten: Fr. 21.40 (bisher: Fr. 21.10)
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Wieviel darf monatlich für Kost und Logis berechnet werden?Pro Monat darf höchstens 990.00 Franken für volle Verpflegung und die Unterkunft berechnet werden. Das sind 33.00 Franken pro Tag. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen. Für die Verpflegung werden 22.00 Franken verrechnet: - Morgenessen (4.00 Franken) - Mittagessen (10.00 Franken) - Abendessen (8.00 Franken) Für die Unterkunft werden 11.00 Franken verrechnet. An einem freien Tag darf Verpflegung nicht vom Lohn abgezogen werden.
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Wie hoch sollte das Haushaltungsgeld pro Person sein?Es gibt kein Gesetz, das das monatliche Haushaltsgeld pro Person regelt. Die Höhe richtet sich nach: - Ansprüche der zu betreuenden Person - Anforderungen der zu betreuenden Person - Grösse des Haushalts Angestellte und Arbeitgebende sollten die Höhe des Haushaltsgeldes im Arbeitsvertrag festhalten.
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Wer bezahlt die Reisekosten vom Wohnsitzstaat zum Arbeitsort und zurück?Das ist nicht gesetzlich geregelt. Angestellte und Arbeitgebende sollten die Abmachung im Arbeitsvertrag festhalten.
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Was geschieht, wenn der Lohn nicht bezahlt wird? Wer kann helfen?1. Schritt: Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber soll darauf angesprochen werden und nach dem Grund für die fehlende Lohnzahlung gefragt werden. Wurde der Lohn trotzdem nicht bezahlt? 2. Schritt: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer schreibt einen eingeschriebenen Brief an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Mit einer Frist von 5 Tagen bis zur Auszahlung des noch offenen Lohnes. Wurde der Lohn trotzdem nicht bezahlt? 3. Schritt: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann sich an den Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband (LANV) wenden. Der Verband hilft bei der Durchsetzung der Lohnansprüche. Das sind die Kontaktdaten vom LANV: Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Telefon: +423 399 38 38 www.lanv.li
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Wie soll der Lohn ausbezahlt werden?Der Lohn sollte nicht bar ausbezahlt werden. Wenn der Lohn auf ein Bankkonto überwiesen wird, ist die Überweisung bei der Bank erfasst und belegt. Der Lohn muss jeden Monat überwiesen werden.
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Muss die Arbeitszeit erfasst werden?Das ist nicht gesetzlich geregelt. Angestellte sollten die tägliche Arbeitszeit schriftlich festhalten. Dieses Dokument sollten die Arbeitgebenden jeden Monat unterschreiben. Unter "Informationen" ist ein Muster-Dokument als Download verfügbar.
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Wie viel Freizeit pro Woche sind für Angestellte im Haushalt angemessen bzw. gesetzlich?Angestellte von Privathaushalten unterstehen nicht dem Arbeitsgesetz. Es gibt keine gesetzlich geregelte Freizeit. Als angemessen gilt 1.5 Tage Freizeit pro Woche. Freizeit bedeutet: - Angestellte können sich vom Arbeitsort entfernen - Angestellte müssen nicht erreichbar sein
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Welcher Anspruch auf tägliche Pausen/Ruhezeiten besteht?Angestellte von Privathaushalten unterstehen nicht dem Arbeitsgesetz. Es gibt keine gesetzlich geregelten Pausen. Angestellte und Arbeitgebende sollten die Abmachung im Arbeitsvertrag festhalten.
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Was wird unter Freizeit / Ruhezeit verstanden?Während der Freizeit oder Ruhezeit dürfen Angestellte jederzeit den Arbeitsplatz/den Haushalt verlassen. Wenn die Angestellten trotzdem zur Verfügung stehen müssen (zum Beispiel am Abend oder in der Nacht), dann ist das keine Freizeit oder Ruhezeit. Das ist Arbeitszeit oder Bereitschaftsdienst.
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Wie muss der Bereitschaftsdienst (zum Beispiel: das Aufstehen in der Nacht) bezahlt werden?Es gibt keine gesetzliche Regelung für Bereitschaftsdienst. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie hoch die Bezahlung für den Bereitschaftsdienst oder das Aufstehen in der Nacht ist. Angestellte und Arbeitgebende sollten die Abmachung im Arbeitsvertrag festhalten.
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Welche Arbeiten und Tätigkeiten können verlangt werden?Die Angestellten dürfen für alle hauswirtschaftlichen Arbeiten und die tägliche Betreuung der hilfsbedürftigen Person eingesetzt werden. Sie sind nicht zuständig für die medizinische Betreuung. Als typische Betreuungsaufgaben gelten: - Unterstützung bei der Körper-Hygiene, - Mundpflege, - Betten und Lagern, - An- und Auskleiden, - Essen und Trinken, - Mobilisierung und Bewegungsübungen, - Dekubitusprophylaxe (Verhindern von Druckstellen) - Anlegen von Kompressionsstrümpfen.
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Welche Tätigkeiten sind NICHT erlaubt?Manche Pflegeleistungen müssen von einer diplomierten Fachperson ausgeführt werden. Diese Pflegeleistungen dürfen Sie nur unter Aufsicht und Anweisung einer Organisation mit einer Spitex-Bewilligung vornehmen. Bei Unklarheiten gibt die Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege Auskunft.
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Die zu betreuende Person ist im Spital. Wird weiterhin der volle Lohn ausgezahlt?Es wird weiterhin der volle Lohn bezahlt. Die Bezahlung übernimmt weiterhin die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
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Die zu betreuende Person ist gestorben. Wie lange ist die Kündigungsfrist?Wenn die zu betreuende Person stirbt, erlischt das Arbeitsverhältnis. Angestellte und Arbeitgebende sollten eine angemessene Unterstützung für anfallende Kosten (zum Beispiel: Heimreise) bei einem Todesfall im Arbeitsvertrag festhalten.
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Wie hoch ist der Lohn / das Krankentaggeld bei Unfall oder Krankheit der Arbeitnehmerin?Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss mindestens 80 % des Lohnes bezahlen.
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