Fragen & Antworten
In Liechtenstein gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn.
Wir empfehlen die Mindestlöhne aus dem nationalen NAV (Schweiz): ab 1. Januar 2024 beträgt der Mindestlohn pro Stunde brutto, exklusiv Zuschläge für Ferien und Feiertage:
für ungelernte Personen: Fr. 19.95
für ungelernte Personen mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft: Fr. 21.85
für gelernte Personen mit einer abgeschlossenen, mindestens 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Bezug zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten: Fr. 21.85
für gelernte Personen mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in der Hauswirtschaft: Fr. 24.05
Der Lohn sollte nicht bar ausbezahlt werden. Wenn der Lohn auf ein Bankkonto überwiesen wird, ist die Zahlung bei der Bank erfasst und belegt. Der Lohn muss jeden Monat überwiesen werden. Eine monatliche Lohnabrechnung muss erstellt und ausgehändigt werden.
1. Schritt: Die Betreuerin soll die Familie (Arbeitgeberin) darauf ansprechen und nach dem Grund für die fehlende Lohnzahlung fragen.
Wird der Lohn trotzdem nicht bezahlt?
2. Schritt: Die Betreuerin soll die Vermittlungsagentur informieren und diese bitten, die Familie (Arbeitgeberin) auf die fehlende Lohnzahlung hinzuweisen.
Wird der Lohn trotzdem nicht bezahlt?
3. Schritt: Die Betreuerin schreibt einen eingeschriebenen Brief an die Familie (Arbeitgeberin). Darin fordert sie die Zahlung des noch ausstehenden Lohns innerhalb von 5 Tagen.
Wird der Lohn trotzdem nicht bezahlt?
4. Schritt:
Die Betreuerin soll sich an den Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband (LANV) wenden. Das sind die Kontaktdaten vom LANV:
Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse 24 FL-9495 Triesen
00423 399 38 38 (Mo, Mi, Fr: 10 - 12 Uhr)
info@lanv.li
Schalter-Öffnungszeiten; persönliche Termine nach Vereinbarung
Mo, Mi, Fr: 10 – 12 Uhr
Pro Monat darf höchstens CHF 990.00 für volle Verpflegung und die Unterkunft berechnet werden. Das sind CHF 33.00 pro Tag. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen.
Für die Verpflegung werden CHF 22.00 verrechnet:
Morgenessen CHF 4.00
Mittagessen CHF 10.00
Abendessen CHF 8.00
Für die Unterkunft werden CHF 11.00 verrechnet.
An einem freien Tag darf Verpflegung nicht vom Lohn abgezogen werden.
Es gibt kein Gesetz, das das monatliche Haushaltsgeld pro Person regelt.
Die Höhe des Haushaltsgeldes richtet sich nach:
1) den Ansprüchen der zu betreuenden Person:
welche Lebensmittel und anderen Produkte möchte die betreute Person haben?
welchen Lebensstandard möchte sie haben?
2) den Anforderungen der zu betreuenden Person:
welche Pflegeprodukte braucht die betreute Person?
welche speziellen Bedürfnisse hat die betreute Person (z.B. Benzinkosten für Transporte mit dem Auto)? etc.
3) Grösse des Haushalts
wer lebt mit im Haushalt (Partner, Kinder, Geschwister)?
gibt es Haustiere?
Betreuerin und Arbeitgeberin sollten die Höhe des Haushaltsgeldes im Arbeitsvertrag festhalten.
Der Grundbedarf, d.h. das Minimum für den Lebensunterhalt einer Person für 21 Tage beträgt CHF 1'122 . Dazu gehören Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe und einiges mehr. Das Minimum für Nahrungsmittel für eine Person in 21 Tagen beträgt CHF 463.
Wenn zwei Personen in einem Haushalt leben (z.B. betreute Person und Betreuerin) beträgt der Grundbedarf in 21 Tagen CHF 1'716. Das Minimum für Nahrungsmittel für 2 Personen in 21 Tagen beträgt CHF 708.
Das heisst, bei einem Haushalt mit zwei Personen (betreute Person und Betreuerin) müssen pro Tag mindestens CHF 34 Haushaltsgeld für Lebensmittel zur Verfügung stehen.
Wenn im Haushalt eine weitere Person lebt (z.B. betreute Person und Ehepartner sowie Betreuerin), müssen mindestens CHF 45 Haushaltsgeld pro Tag für Lebensmittel zur Verfügung stehen.
Nicht darin eingerechnet sind Tabakwaren, Pflegeprodukte, Putz- und andere Haushaltsutensilien, Futter oder Pflegeprodukte für Haustiere oder Fahrtspesen. Für solche Ausgaben muss zusätzlich Geld zur Verfügung stehen.
Das ist nicht gesetzlich geregelt. Betreuerin und Familie (Arbeitgeberin) sollten die Abmachung im Arbeitsvertrag festhalten.
Jede Betreuer:in muss von ihrem Lohn total 4.7% an die Altersversicherung (AHV) und an die Invalidenversicherung (IV) zahlen. Sie muss ausserdem 1.9% von ihrem Lohn an die Familienausgleichskasse (FAK) zahlen. Zusätzlich muss sie 0.575% von ihrem Lohn für die Verwaltungskosten für diese Versicherungen (VK) zahlen. Die Beiträge werden vom Monatslohn abgezogen.
Die Familie (Arbeitgeberin) muss für die Betreuerin einen Anteil von 4.9% von ihrem Lohn an die Altersversicherung (AHV) und an die Invalidenversicherung (IV) zahlen.
Die Betreuerin muss von ihrem Lohn einen prozentualen Anteil an die Pensionskasse zahlen.
Wichtig: Die Betreuerin muss daran denken, bei Beendigung ihrer Tätigkeit in Liechtenstein die Auszahlung ihrer Pensionskassengelder zu beantragen und mitzunehmen.
In Liechtenstein ist eine Krankenversicherung obligatorisch. Die Betreuerin muss sich gegen Krankheit selbst versichern. Sie muss die Prämien selbst bezahlen.
Personen mit geringem Einkommen können eine Prämienverbilligung vom Staat Liechtenstein beantragen.
Wenn eine Betreuerin (alleinstehende Person) weniger als CHF 26'000 pro Jahr verdient, muss sie 70% weniger Prämien bezahlen.
Wenn eine Betreuerin in einer Partnerschaft lebt und weniger als CHF 37'000 pro Jahr verdient, muss sie ebenfalls 70% weniger Prämien bezahlen.
Tiefere Prämienverbilligungen gibt es bis zu einem Jahreslohn von CHF 65'000 (für alleinstehende Personen) oder bis zu einem Jahreslohn von CHF 77'000 (für verheiratete Personen oder Personen, die in einer Lebensgemeinschaft leben).
Beim Amt für Soziale Dienste gibt es Informationen zur Prämienverbilligung. Dort kann der Antrag auf Prämienverbilligung online eingereicht werden.